Satzung

Satzung der Tierfreunde Kerken

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Tierfreunde Kerken. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen Tierfreunde Kerken e.V. führen.
Der Verein hat seinen Sitz Dennemarkstr.69 , 47647 Kerken.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2015

.
§ 2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein Tierfreunde Kerken e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke´´ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, insbesondere die Verhütung jeder Tierquälerei zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen, ohne Ansehen der Person, zu veranlassen.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere und um Auslandstiere.
Die Mitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zweck des Vereins zu dienen und ihn zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Finanzielle Mittel aus Beiträgen und Fördermitteln dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3- Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche das 14 Lebensjahr vollendet hat ; bis zur Volljährigkeit mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
Als Mitglieder können auch juristische Personen, Vereine und Gesellschaften aufgenommen werden.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung brauchen keine Gründe mitgeteilt zu werden. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins und derjenigen Vereinigungen, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
Die Mitgliedschaft endet:
Die Mitglieder können jährlich, mindestens 3 Monate vor Ablauf eines Jahres, schriftlich kündigen.
Durch Tod;
durch Streichung aus der Mitgliederliste mittels Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Die Entscheidung wird mit Bekanntgabe an das Mitglied wirksam.
durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen. Endet die Mitgliedschaft, so erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervor unberührt.

§ 4 - Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen Monatsbeitragvon 5.- Euro, bzw. 2,50 Euro ( Schüler, Studenten) zu bezahlen. Freiwillige höhere Zahlungen können von jedem Mitglied nach eigenem Ermessen gezahlt werden.
Der Beitrag ist immer pünktlich bis zum 05. Werktag eines Monats zu entrichten.
Im Einzelfall kann durch Vorstandsbeschluss die Beitragspflicht ermäßigt werden.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszweck aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regemäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Gründer und die Mitgliederversammlung.
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter/- in und dem/der Kassenwart/-in. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand vertritt den Verein gemeinsam.
Der Vorstand, in erster Linie die erste Vorsitzende, ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für
Die Einberufung und Vorbereitungen der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen
Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 4 Jahre (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied muss sofort die Amtszeit verlassen und es wird neu gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
Der Vorstand tritt , bis auf Widerruf des Vorsitzenden, 14 tägig zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderungen,  die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterschreiben und geht an alle anwesenden Mitglieder.
Der/ Die 1. und 2. Vorsitzende/r sind gleichermaßen Unterschriftenberechtigt.

§ 7 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten :
Änderungen der Satzungen,
Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastungen des Vorstands,
Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse des einzelnen Mitglieds zu richten.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände
dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Vorsitzende. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit, zur Vereinsauflösung eine Neun-Zehntel-Mehrheit erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder; Nichterschienene können diese nur binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand erklären. Die Frist beginnt mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag.
Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom der /den Vorsitzenden zu unterschreiben.


§ 8- Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Helden für Tiere e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Vorstehende Satzung wurde am 17.06.2015 errichtet.
Vorstehende Satzung wurde geändert / aktualisiert am 06.03.2016

Vorstehende Satzung wurde geändert / aktualisiert am 25.10.2016

© 2016 Tierfreunde-Kerken | Alle Rechte vorbehalten
Unterstützt von Webnode
Erstellen Sie Ihre Webseite gratis! Diese Website wurde mit Webnode erstellt. Erstellen Sie Ihre eigene Seite noch heute kostenfrei! Los geht´s